DSGVO-konforme Postwerbung in der Praxis
Am 06. Oktober 2026 hat dr-datenschutz.de einen aktuellen Überblick zur postalischen Werbung veröffentlicht. Die Kernbotschaft: Briefwerbung bleibt in Deutschland der einzige Akquise-Kanal, für den keine vorherige Einwilligung des Empfängers nötig ist – anders als E-Mail, Telefon und Fax, die nach § 7 Abs. 2 UWG eine ausdrückliche Einwilligung verlangen.
Für einen Betrieb mit zehn bis hundert Mitarbeitern bedeutet das: Wer Neukunden per Brief anschreiben will, muss keine Einwilligung einholen – muss aber die datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllen. Das betrifft die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO, wenn Adressen aus fremden Quellen stammen, das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und die Pflicht, ausgesprochene Widersprüche dauerhaft in einer Sperrliste zu führen.
Rechtsgrundlagen und Streitpunkte im Detail
Die Rechtsgrundlage für den Versand ist in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, das berechtigte Interesse. Der EuGH (C-597/19, C-252/21) verlangt dafür drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen: Ein berechtigtes Interesse muss vorliegen, die Verarbeitung muss erforderlich sein, und die Interessen der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen. Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 02.02.2024 (Az. 2 U 63/22) bestätigt, dass der Versand postalischer Werbung auf dieser Grundlage zulässig ist und dass E-Mail-Werbung kein gleichwertiges, weniger eingriffsintensives Mittel darstellt.
Wer Adressdaten kauft oder mietet oder ein Lettershop-Verfahren nutzt, muss die Verantwortlichkeiten klären. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vertrat in ihrem Jahresbericht 2024 die Auffassung, dass die beteiligten Unternehmen gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO seien. Das VG Berlin kam in seiner Entscheidung vom 14.10.2025 (Az. 1 K 74/24) zum entgegengesetzten Ergebnis: Es fehle am Einfluss des werbenden Unternehmens auf die Mittel der Datenverarbeitung. Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte schloss sich in ihrem Tätigkeitsbericht 2025 der Linie des VG Berlin an. Pauschal entscheiden lässt sich das nicht – es kommt auf den konkreten Einzelfall an.
Unabhängig von der Rechtsgrundlage greifen die Informationspflichten: Bei eigener Datenerhebung nach Art. 13 DSGVO, bei indirekter Erhebung – also gekauften oder gemieteten Adressen – nach Art. 14 DSGVO. Die Information ist spätestens mit der ersten Werbesendung zu erteilen. Und: Ein einmal ausgesprochener Widerspruch ist nicht abwägbar. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.02.2019 (Az. 2-03 O 337/18) einen Werbebrief an eine zuvor widersprechende Verbraucherin als unzulässig bewertet. Wer danach trotzdem zuschickt, macht sich abmahnfähig.
Was jetzt zu tun ist
- Prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage die Adressen beruhen. Eigene Daten: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO oder Art. 6 Abs. 4 DSGVO. Gekaufte oder gemietete Adressen: Art. 14 DSGVO, also die Information über die Herkunft der Daten. Lettershop-Verfahren: Verantwortlichkeiten nach Art. 26 oder Art. 28 DSGVO schriftlich mit allen Beteiligten festlegen.
- Eine Sperrliste einrichten und in den Versandprozess integrieren. Jeder Widerspruch wird sofort erfasst, und der Abgleich mit Robinsonlisten und der eigenen Sperrliste muss vor jeder Aussendung laufen – nicht danach.
- Den Brief als Werbung erkennbar auszeichnen und den Widerspruchshinweis nach Art. 21 DSGVO getrennt von anderen Informationen einfügen. Bei gekauften Adressen zusätzlich die Herkunft der Daten nach Art. 14 DSGVO benennen. Fehlt einer dieser Punkte, ist die ganze Aussendung angreifbar.
Das Schöne an der Post: Man kann sie nicht zurückrufen. Der Brief liegt drei Tage auf dem Schreibtisch, und erst dann liest jemand den Widerspruchshinweis – oder auch nicht. Wer unsicher ist, ob die eigene Adressliste, der Versandprozess und die Sperrliste das mitmachen, kann uns bitten, einmal drüberzuschauen. Hier geht's zur Kontaktseite.
Beitragsbild: Katya Wolf auf Pexels
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